Sie betreiben einen Chatbot auf Ihrer Website oder veröffentlichen KI-generierte Texte und Bilder – und fragen sich, ob und wie Sie das jetzt kennzeichnen müssen. Ab dem 2. August 2026 wird die Transparenzpflicht aus Art. 50 des EU AI Act bindend. Dieser Beitrag klärt konkret, was auf Ihrer Seite stehen muss, an welcher Stelle und mit welchem Wortlaut. Den vollständigen Gesetzes-Überblick – Risikoklassen, Fristen, Bußgelder – finden Sie im Beitrag zu den AI-Act-Pflichten für KMU .
Stand: 26. Juli 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung Ihrer Website konsultieren Sie eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder Ihre Datenschutzbeauftragte bzw. Ihren Datenschutzbeauftragten.
Anbieter oder Betreiber? Warum das Ihre Pflichten bestimmt
Der AI Act unterscheidet zwischen Anbietern (Provider), die ein KI-System entwickeln oder in Verkehr bringen, und Betreibern (Deployer), die es einsetzen. Wenn Sie einen zugekauften Chatbot oder ein KI-Textwerkzeug auf Ihrer Website nutzen, sind Sie in aller Regel Betreiber. Für Betreiber sind die Pflichten aus Art. 50 überschaubar: Sie müssen Transparenz herstellen – also offenlegen, dass eine KI im Spiel ist. Die technisch aufwändigeren Anbieterpflichten (etwa die maschinenlesbare Markierung an der Quelle) liegen beim Hersteller des Systems. Diese Rollenfrage entscheidet, was Sie selbst tun müssen und was Ihr Werkzeug-Anbieter liefert.
Chatbot kennzeichnen: der richtige Hinweis an der richtigen Stelle
Art. 50 Abs. 1 verlangt als Teil der Transparenzpflicht , dass Nutzer vor der Interaktion erkennen, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommunizieren – außer es ist ohnehin offensichtlich. Ein menschlich benannter, natürlich formulierender Service-Bot erfüllt diese Offensichtlichkeits-Ausnahme laut Auslegung der Kommission gerade nicht. Entscheidend ist die Platzierung: Der Hinweis gehört sichtbar an den Anfang – als einleitende Bot-Nachricht und als statisches Label am Chat-Fenster. Ein Satz, versteckt in der Datenschutzerklärung, genügt nicht, weil die Information rechtzeitig und klar erfolgen muss.
Beispiel-Wortlaut für die Chatbot-Begrüßung: „Hinweis: Sie chatten mit einem KI-Assistenten, nicht mit einer Person. Für persönliche Anliegen erreichen Sie unser Team über das Kontaktformular."
KI-Texte & -Bilder: was Sie markieren müssen – und was nicht
Hier lohnt Präzision, denn nicht jeder KI-Text ist kennzeichnungspflichtig. Art. 50 Abs. 4 verlangt die Offenlegung KI-generierter oder -manipulierter Inhalte in zwei Kernfällen: Erstens Deepfakes – künstlich erzeugte oder veränderte Bilder, Audio- und Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln – sind stets als künstlich erzeugt zu kennzeichnen. Zweitens KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Ausgenommen sind Inhalte, die eine menschliche redaktionelle Kontrolle mit redaktioneller Verantwortung durchlaufen haben. Ein von KI mitgeschriebener, aber redaktionell geprüfter Produkttext fällt damit typischerweise nicht unter die Pflicht – ein automatisch publizierter KI-Nachrichtentext dagegen schon. Die KI-Kennzeichnung fasst zusammen, was in welchem Fall zu tun ist.
Maschinenlesbare Markierung – was Betreiber davon betrifft
Art. 50 Abs. 2 verlangt zusätzlich, dass KI-generierte Inhalte maschinenlesbar markiert werden – etwa per Wasserzeichen oder Metadaten. Diese Pflicht trifft primär den Anbieter des generativen Systems, nicht den einbindenden Betreiber. Für die maschinenlesbare Markierung gilt außerdem eine Übergangsfrist: Generative KI, die bereits vor dem 2. August 2026 am Markt war, hat bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Wichtig: Diese Übergangsfrist betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Markierung – nicht den sichtbaren Chatbot-Hinweis nach Abs. 1, der ab dem 2. August 2026 sofort gilt.
Und der Datenschutz? Die DSGVO-Naht am Chatbot
Die Kennzeichnung nach dem AI Act ist nur die eine Hälfte. Verarbeitet Ihr KI-Chatbot personenbezogene Nutzereingaben – oft über einen externen, teils US-amerikanischen Dienst – kommen DSGVO-Pflichten hinzu: Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitungsvertrag, Löschkonzept. Wie Sie einen Chatbot bauen, der beides erfüllt – DSGVO-konform und AI-Act-konform – zeigt der technische Vertiefungsbeitrag.
Umsetzung auf der Seite: was wo stehen muss
Für die typische KMU-Website reduziert sich Art. 50 auf wenige, klar platzierte Elemente:
| Ort auf der Seite | Was dort stehen muss | Beispiel-Wortlaut |
|---|---|---|
| Chat-Fenster (Begrüßung) | Hinweis vor der ersten Interaktion, dass es eine KI ist | „Sie chatten mit einem KI-Assistenten." |
| Chat-Fenster (statisches Label) | Dauerhaft sichtbares Label am Widget | „KI-Assistent" im Header des Chat-Fensters |
| KI-generierte Bilder/Videos | Deepfake-/Synthetik-Kennzeichnung | „Mit KI erstellt" als sichtbarer Bildhinweis |
| Datenschutzerklärung | Ergänzung zur Datenverarbeitung des Chatbots | Absatz zu Anbieter, Zweck, Rechtsgrundlage, Löschung |
Kennzeichnung auf der Website ab 2.8.2026 – Ort, Pflicht, Beispiel
Kurz zusammengefasst
- Als Betreiber müssen Sie ab 2.8.2026 Transparenz herstellen; die Anbieterpflichten liegen beim Werkzeug-Hersteller.
- Chatbot-Hinweis sichtbar vor der Interaktion – nicht nur in der Datenschutzerklärung.
- Deepfakes immer kennzeichnen; KI-Texte nur bei öffentlichem Interesse und ohne redaktionelle Verantwortung.
- Die maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) trifft primär den Anbieter; Übergang für Bestands-GenAI bis 2.12.2026.
- Umsetzung ist schlank: Label am Chat-Fenster, Kennzeichnung an KI-Inhalten, Datenschutz-Ergänzung.
